Die Feststellung des Pflegegrades

 

Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 01.01.2017 werden die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Um die Pflegebedürftigkeit einer Person zu bestimmen, werden zukünftig keine Minutenwerte für einzelne Verrichtungen mehr ermittelt sondern es wird stattdessen bewertet, wie selbständig die Person ihren Alltag trotz bestehender Beeinträchtigungen bewältigen kann.

Zur Ermittlung des Pflegegrades verwenden die zuständigen Gutachter – der MDK bei GKV-Versicherten bzw. bei PKV-Versicherten die Medicproof GmbH – das neue "Neue Begutachtungsassessment" (NBA) an. Der Grad der Selbständigkeit von Pflegebedürftigen wird dabei anhand von 6 Kriterien beurteilt, die auf der Seite Pflegereform 2017: Änderungen in der Pflegeversicherung ab 01.01.2017 erläutert sind.

Durch die gewichtete Bewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen anhand der dieser 6 Kriterien wird ein Gesamtpunktwert ermittelt. Dieser Wert liegt zwischen 0 und 100 Punkten. Dieser Gesamtpunktwert entspricht auf einer Skala einem bestimmten Ausmaß an Pflegebedürftigkeit bzw. einem Pflegegrad. Die Zuordnung von Pflegegraden anhand der ermittelten Gesamtpunktwerte zeigt diese Tabelle.

 

Ermittlung des Pflegegrades

 

Zur Einstufung in einen Pflegegrad sind bestimmte Voraussetzungen notwendig. Grundlage der Beurteilung sind verschiedene Kriterien, deren Ausprägung und Gewichtung den Pflegegrad bestimmen. Der Zeitaufwand im Bereich der Grundpflege dient dabei in Verbindung mit anderen Faktoren immer noch als Anhaltspunkt für den in Frage kommenden Pflegegrad.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Voraussetzungen der Pflegegrade anhand der Kriterien Grundpflege, Psychosoziale Unterstützung, Nächtliche Hilfen und Präsenz am Tage:

 

Pflegegrad Grundpflege in Min. Psychosoziale Hilfe* Nächtliche Hilfen Präsenz am Tag**
         
1 27 – 60 gelegentlich Nein Nein
2 30 – 127 gelegentlich 0 – 1 x Nein
2 + EA 8 – 58 mehrfach / häufig Nein stundenweise
3 131 – 278 mehrfach 0 – 2 x stundenweise
3 + EA 8 – 74 6 x / ständig 0 – 2 x überwiegend
4 184 – 300 mehrfach 2 – 3 x überwiegend
4 + EA 128 – 250 häufig / ständig 1 – 6 x rund um die Uhr
5 + EA 245 – 279 ständig 3 x rund um die Uhr
         

 

EA = erheblich eingeschränkte Alltagkompetenz (z.B. Demenz)

* gelegentlich = bis 1 x täglich | mehrfach = 2 - 6 x täglich | häufig = 7 - 12 x täglich | ständig  > 12 x täglich
** stundenweise < 6 Stunden | überwiegend = 6 - 12 Stunden

 

Quelle: Universität Bielefeld / MDK Westfalen-Lippe – Analysen für die Entwicklung von Empfehlungen zur leistungsrechtlichen Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

 

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Quellen

(1) Universität Bielefeld / MDK Westfalen-Lippe: Analysen für die Entwicklung von Empfehlungen zur leistungsrechtlichen Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

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