FAQ: Wichtige Begriffe der Pflegeversicherung kurz erklärt

 

Wer sich für den Abschluss einer Pflege-Zusatzversicherung interessiert, sollte auf folgende Leistungsmerkmale achten - unabhängig davon, ob eine staatlich geförderte Pflege-Zusatzversicherung (PflegeBahr) oder eine ungeförderte Pflegetagegeld-Versicherung gewünscht ist:

 

Absicherung | Leistung in den Pflegestufen

Der Tagessatz bei ungeförderten Pflegetagegeld-Versicherungen ist in der Höhe frei wählbar (z.B. 50 Euro pro Tag) während das Pflegemonatsgeld bei staatlich geförderten Pflege-Zusatzversicherungen (Pflege-Bahr) fest vorgegeben ist:

Die Mindestleistungen des Pflege-Bahr:

  • 10 % tarifliche Leistung in Pflegestufe 0 – mind. 60 Euro Pflege-Monatsgeld
  • 20 % tarifliche Leistung in Pflegestufe I – mind. 120 Euro Pflege-Monatsgeld
  • 30 % tarifliche Leistung in Pflegestufe II – mind. 180 Euro Pflege-Monatsgeld
  • 100 % tarifliche Leistung in Pflegestufe III – mind. 600 Euro Pflege-Monatsgeld

 

Hinweis zur Systematik:
Beim Pflege-Bahr erhält man eine Leistung in Abhängigkeit vom Eintrittsalter (z.B. 55 Jahre entspricht 600 EUR Pflegemonatsgeld in Pflegestufe 3) – beim Pflegetagegeld dagegen wählt man individuell den abzusichernden Tagessatz (z.B. 50 Euro pro Tag) und erhält damit das monatliche Pflegegeld (von 1.500 Euro in Pflegestufe 3).

 

Pflegebedürftigkeit

Die private Krankenversicherer orientieren sich mehrheitlich an dem Begriff der Pflegebedürftigkeit in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung – siehe § 14 und § 15 des SGB XI. Maßgebend für die Gewährung bzw. die Höhe der Leistungen ist daher die jeweilige Pflegestufe. In der Lebensversicherung erfolgt die Begutachtung und Gewährung von Pflege-Leistungen dagegen auf Basis der Einordnung in ADL-Punkte (activities of daily living) – manchmal auch in Kombination mit den Pflegestufen.

Viele private Krankenversicherer verzichten auf eine eigene Prüfung und übernehmen stattdessen den Einstufungsbescheid der gesetzlichen Pflegeversicherung. Vorteil: Eine mögliche Doppelprüfung hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit entfällt.

 

Leistungsbeginn

Die Pflege-Leistungen werden ab Antragstellung erbracht, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit. Sehr gute Tarife leisten hier rückwirkend ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit (meist innerhalb gesetzter Fristen) und nicht erst ab Antragstellung.

 

Pflege durch Angehörige

Die meisten privaten Krankenversicherer erbringen die vereinbarte Leistung auch bei einer Pflege durch Angehörige - es muss nicht zwingend durch Fachpersonal gepflegt werden.

 

Wartezeiten

Die meisten Anbieter einer Pflege-Zusatzversicherung verzichten auf die sonst übliche Wartezeit, d.h. nach Abschluss einer ungeförderten Pflegetagegeld-Versicherung und Zahlung der Erstprämie besteht sofortiger Versicherungsschutz. Einige wenige Anbieter bestehen noch auf eine Wartezeit von 3 Jahren – bei meist einfacheren Gesundheitsfragen.

Beispiel 1 (Tarif ohne Wartezeit):
Bei einem Vertragsabschluss mit Versicherungsbeginn am 01.01.2015 und einem Tarif ohne Wartezeit wird bei einem zum 01.02.2015 festgestellten Pflegefall die vereinbarte Pflegleistung sofort ab dem 01.02.2015 ausbezahlt.

Beispiel 2 (Tarif mit Wartezeit):
Bei einem Vertragsabschluss mit Versicherungsbeginn am 01.01.2015 und einer Wartezeit von 3 Jahren sowie einem zum 01.02.2015 festgestellten Pflegefall wird die vereinbarte Pflegleistung frühestens ab dem 01.02.2018 ausbezahlt.
 

Ausnahme Unfall:
Einige Versicherer bieten verbesserte Versicherungsbedingungen, d.h. diese Versicherer leisten im Falle des Eintritts der Pflegebedürftigkeit durch einen Unfall - auch bei einer vereinbarten Wartezeit

Ausnahme Pflege-Bahr:
Die staatlich geförderte Pflege-Zusatzversicherung (PflegeBahr) hat grundsätzlich eine vereinbarte Wartezeit von 5 Jahren. Bei Abschluss eines zusätzlichen, ungeförderten Pflegetagegeld-Tarifs kann sich die Wartezeit des Pflege-Bahrs u.U. verkürzen oder vollständig entfallen.

 

Karenzzeiten

Die meisten Anbieter einer Pflege-Zusatzversicherung verzichten auch auf eine Karenzzeit (der Zeitraum zwischen Eintritt der Pflegedürftigkeit und erstmaliger Auszahlung der vereinbarten Pflegleistung).

Beispiel 1:
Bei einer Karenzzeit von 90 Tagen und einem zum 01.01. festgestellten Pflegefall wird die vereinbarte Pflegleistung erst ab dem 01.04. ausbezahlt.

Beispiel 2 (Tarif ohne Wartezeit, aber 90 Tage Karenzzeit):
Bei einem Vertragsabschluss mit Versicherungsbeginn am 01.01.2015 und einem Tarif ohne Wartezeit wird bei einem zum 01.02.2015 festgestellten Pflegefall die vereinbarte Pflegleistung aufgrund der 90-tägigen Karenzzeit erst ab dem 01.05.2015 ausbezahlt.

Beispiel 3 (Tarif mit Wartezeit und 90 Tage Karenzzeit):
Bei einem Vertragsabschluss mit Versicherungsbeginn am 01.01.2015 und einer Wartezeit von 3 Jahren sowie einem zum 01.02.2015 festgestellten Pflegefall wird die vereinbarte Pflegleistung frühestens ab dem 01.02.2018 ausbezahlt.

 

Dynamik - auch im Leistungsfall?

Eine Dynamik bietet generell die Möglichkeit eine vereinbarte Leistung ohne erneute Gesundheitsprüfung in regelmäßigen Abständen zu erhöhen. Die meisten privaten Krankenversicherer bieten diese Option alle 3 oder 5 Jahre. Wichtig ist dabei darauf zu achten, dass

  • die Dynamik nicht frühzeitig durch eine Altersbegrenzung endet (z.B. Dynamik nur bis zum 65. Lebensjahr)
  • die Dynamik auch im Leistungsfall greift, d.h. auch nach Eintritt des Pflegefalls eine Erhöhung der Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich ist (und nicht nur während des Zeitraumes der Beitragszahlung ohne Leistungsbezug)

 

Entgegen anders lautenden Meldungen ist eine Dynamik nicht verpflichtend, sondern kann auch jederzeit ausgesetzt werden. Allerdings ist zu beachten, dass der Anspruch auf eine Erhöhungsoption mittels Dynamik bei den meisten Versicherer nach zweimaligem Widerspruch erlischt – d.h. ein Blick in die Versicherungsbedingungen ist unabdingbar.

 

Beitragsbefreiung im Leistungsfall

Einige Versicherer bieten im Leistungsfall eine Beitragsbefreiung an, d.h. im Pflegefall sind keine Beiträge mehr für die private Pflege-Zusatzversicherung zu entrichten. Die Beitragsbefreiung wird dabei in Abhängigkeit von der erreichten Pflegestufe gewährt, d.h. einige Anbieter bieten eine Beitragsbefreiung bereits ab der Pflegestufe 0 oder 1.

Allerdings muss auch die Kehrseite dieser Leistung betrachtet werden: Einerseits verteuert diese Leistung die Pflege-Tarife, andererseits ist das Risiko stark steigender Beiträge in der Zukunft – aufgrund der möglichen Vielzahl an Leistungsfällen – überdurchschnittlich hoch.

Ausnahme Pflege-Bahr:
Aufgrund den gesetzlich vorgegebenen Mindestkriterien, darf die staatlich geförderte Pflege-Zusatzversicherung (Pflege-Bahr) keine Zusatzleistungen wie eine Beitragsbefreiung beinhalten

 

Geltungsbereich

Die meisten privaten Krankenversicherer bieten im Rahmen der Pflege-Zusatzversicherung einen Versicherungsschutz innerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – Einige wenige Versicherer allerdings auch weltweit.

 

Verzicht auf ordentliches Kündigungsrecht

Private Krankenversicherer können ein ordentliches Kündigungsrecht nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre ausüben. Diese Recht kann sich auf einzelne Personen oder Tarife beziehen. D.h. der Versicherer kann den Vertrag ohne Angaben von Gründen kündigen.

In der Pflege-Zusatzversicherung verzichten die privaten Krankenversicherer allerdings auf das ordentliche Kündigungsrecht (siehe § 14 Abs. 1 der MB/EPV 2009).

 

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