Elternunterhalt: Wenn Rente und Ersparnisse nicht ausreichen

 

Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von Kindern und (indirekt) auch Schwiegerkindern, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der (Schwieger-)Eltern zu sichern. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus §§ 1601 ff. BGB.

 

Die gesetzliche und private Pflegeversicherung deckt im Pflegefall als Teilkasko-Versicherung nicht alle Pflegekosten. Wenn also Rente und Ersparnisse nicht ausreichen um die Kosten des Pflegeheims zu decken, übernimmt zunächst der Sozialhilfeträger die Kosten – fordert aber einen Teil der Heimkosten von den Angehörigen bzw. unterhaltspflichtigen Kindern zurück. Nur wer nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, hat einen Anspruch auf Unterhalt. Das eigene Einkommen und Vermögen muss also zunächst aufgebraucht werden.

 

Voraussetzungen für den Elternunterhalt

Kinder sind gesetzlich dazu verpflichtet - im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten  für den Unterhalt der Eltern zu sorgen (§ 1601 BGB). Kinder müssen selbst dann für ihre Eltern Unterhalt bezahlen, wenn der Kontakt schon seit langer Zeit abgebrochen war. Unterhaltspflichtig sind nur die Kinder des Berechtigten, ein Schwiegerkind hat keine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Schwiegereltern (BGH, Urteil vom 14.01.2004, Az. XII ZR 69/01). Nur wenn das Einkommen des Schwiegerkindes höher ist als das des Kindes, kann dessen Einkommen die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Kindes beeinflussen. Grundsätzlich fließt kein Geld vom Schwiegerkind zu den Schwiegereltern (BGH, Urteil vom 05.02.2014, Az. XII ZB 25/13).

 

Höhe des Elternunterhalts

Wie viel Elternunterhalt ein Kind tatsächlich zahlen muss, hängt von seinem Einkommen, seinem Vermögen und dem bereinigten Nettoeinkommen des Ehepartners ab.

Als Grundlage der Berechnung werden die monatlichen Nettoeinkünfte angesetzt:
 

  • zzgl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • abzgl. der Ausgaben wie z.B. Beiträge für die Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens), Krankenzusatzversicherungen, Darlehensverbindlichkeiten (Zins- und Tilgungszahlungen für Kredite, z.B. Baufinanzierung), berufsbedingte Aufwendungen (Fahrkosten), Unterhaltszahlungen für Kinder etc.

Somit verfügen Kinder über einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 1.800 Euro. Der Ehepartner (in diesem Fall Schwiegersohn oder Schwiegertochter) darf von seinem Nettoeinkommen 1.440 Euro behalten, sodass insgesamt 3.240 Euro als Freibetrag zur Verfügung stehen.

 

Schonvermögen

Somit haften unterhaltspflichtige Kinder auch mit dem eigenen Vermögen für den Unterhalt der Eltern. Soweit das vorhandene Vermögen nachweislich der eigenen Alterssicherung dient, bleibt es unangetastet. Ausgenommen hiervon ist das sog. Schonvermögen. Für das Schonvermögen gibt es keine pauschalen Grenzen, der Einzelfall entscheidet. Im Zweifel kann die Höhe des jeweiligen Schonvermögens gerichtlich überprüft werden.

 

Fakt ist:

  • Niemand muss zur Bezahlung der Heimkosten seiner Eltern ein selbstbewohntes Eigenheim / eine selbst genutzte Eigentumswohnung verkaufen oder eine Hypothek aufnehmen
  • Kinder haben das Recht – neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung – auch Kapital für die Altersvorsorge zurückzulegen
  • Der Bundesgerichtshof hält ein Altersvorsorgevermögen für angemessen, das fünf Prozent des aktuellen Bruttoeinkommens entspricht, welches sich mit vier Prozent jährlich für jedes Ihrer Berufsjahre verzinst
  • Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 50.000 € kann nach 30 Berufsjahren mit einem Schonvermögen von 146.000 Euro gerechnet werden.

 

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Quellen:

(1) Finanztip: Elternunterhalt
(2) Finanztip: Schonvermögen beim Elternunterhalt

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