Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 01.01.2015

 

Das Pflegestärkungsgesetz ist das erste von zwei Gesetzen, durch die die Pflege in Deutschland verbessert wird. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz soll noch in dieser Wahlperiode der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden.

 

Die Verbesserungen des 1. Pflegestärkungsgesetzes im Einzelnen

 

  • Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden um 4 Prozent (2,67 Prozent für die erst 2012 mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz neu eingeführten Leistungen) erhöht.
  • Unterstützungsleistungen wie die Kurzzeit-, Verhinderungs- und Tages- und Nachtpflege sollen ausgebaut und besser miteinander kombiniert werden können. Das entlastet Pflegebedürftige und pflegende Angehörige gleichermaßen. Menschen in der Pflegestufe 0 (v.a. Demenzkranke) erhalten erstmals Anspruch auf Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege.
  • Gestärkt werden auch die sogenannten niedrigschwelligen Angebote. Es werden neue zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingeführt, etwa für Hilfe im Haushalt oder Alltagsbegleiter und ehrenamtliche Helfer. Dafür erhalten künftig alle Pflegebedürftigen 104 Euro pro Monat. Demenzkranke erhalten 104 bzw. 208 Euro pro Monat. Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote können künftig auch anstelle eines Teils der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden.
  • Der Zuschuss zu Umbaumaßnahmen (z.B. Einbau eines barrierefreien Badezimmers) steigt von bisher 2.557 auf bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. In einer Pflege-WG kann sogar ein Betrag von bis zu 16.000 Euro eingesetzt werden. Für Pflegehilfsmittel des täglichen Verbrauchs steigen die Zuschüsse von 31 auf 40 Euro pro Monat.
  • Auch die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wird verbessert. Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, etwa nach einem Schlaganfall, erhält künftig eine Lohnersatzleistung für eine zehntägige bezahlte Auszeit vom Beruf, vergleichbar dem Kinderkrankengeld. Durch den Gesetzentwurf werden dafür bis zu 100 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die Lohnersatzleistung wird in einem separaten Gesetz geregelt, das ebenfalls am 1.1.2015 in Kraft treten soll.
  • In Pflegeheimen werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte von bisher 25.000 auf bis zu 45.000 Betreuungskräften erhöht werden kann. Das verbessert den Pflegealltag und die Qualität der Versorgung in den Heimen. Und das ist auch für die Pflegekräfte eine Entlastung.
  • Mit den Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten (1,2 Mrd. Euro jährlich) wird ein Pflegevorsorgefonds aufgebaut. Er wird ab 2035 zur Stabilisierung des Beitragssatzes genutzt, wenn die geburtenstarken Jahrgänge (1959 – 1967) ins Pflegealter kommen.

 

 

1. Pflegestärkungsgesetz - Überblick der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 01.01.2015

 
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung Pflegestufe 0
(ohne | mit Demenz)
1)
Pflegestufe 1
(ohne | mit Demenz)
1)
Pflegestufe 2
(ohne | mit Demenz)
1)
Pflegestufe 3
(ohne | mit Demenz)
1)
  mtl. Leistung in Euro mtl. Leistung in Euro mtl. Leistung in Euro mtl. Leistung in Euro
         
Pflegegeld für häusliche Pflege durch Angehörige (§ 37 SGB XI) 0 | 123 244 | 316 458 | 545 728 | 728
Pflegesachleistung für häusliche Pflege durch ambulanten Pflegedienst (§ 36 SGB XI) 0 | 231 468 | 689 1.144 | 1.298 1.612 | 1.612
(1.995 Härtefälle)
Pflegeleistung für vollstationäre Pflege
(§ 43 SGB XI)
0 1.064 1.330 1.612
(1.995 Härtefälle)
Pflegeleistung für teilstationäre Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) 231 468 | 689 1.144 | 1.298 1.612 | 1.612
Pflegeleistung für Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) 1.612 1.612 1.612 1.612
Betreuungbetrag (Ergänzende Leistungen bei erheblichem allg. Betreuungsbedarf § 45b SGB XI) 104 | 208 104 | 208 104 | 208 104 | 208
Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a SGB XI) 205 205 205 205

 

1) Unterscheidung der Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Personen (ohne Demenz) und Pflege von Versicherten mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (mit Demenz)

 

Weitere Angaben zu Pflege-Leistungen wie

  • Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind
  • Technische Pflegehilfsmittel und sonstige Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
  • Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen
  • Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit
  • Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit

 

finden Sie in der Übersicht zum Thema Pflege des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).

 

 

Wichtige Hinweise rund um das Thema Pflege finden Sie auch in den folgenden Broschüren bzw. Downloads:

 

Video:
1) BMG-Video (YouTube) - Die Pflegestärkungsgesetze einfach erklärt

 

Downloads:
2) BMG - Pflegeleistungen nach Einführung des Pflegestärkungsgesetz 1 (Stand: 28.05.2014)
3) BMG - Gesetzentwurf Pflegestärkungsgesetz - Stand: 1. Lesung Bundestag (04.07.2014)

 

Quellen:
4) BMG: Pressemitteilung "Kabinett beschließt Entwurf des 1. Pflegestärkungsgsetzes"
5) BMG: Die Pflegestärkungsgesetze - Das ändert sich zum 1. Januar 2015
6) BMG: Übersicht zum Thema Pflege

 

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